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   OLG Hamm, 20.01.1989 - 20 U 138/88   

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https://dejure.org/1989,3869
OLG Hamm, 20.01.1989 - 20 U 138/88 (https://dejure.org/1989,3869)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.01.1989 - 20 U 138/88 (https://dejure.org/1989,3869)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Januar 1989 - 20 U 138/88 (https://dejure.org/1989,3869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluß des Unfallversicherungsschutzes; Kfz-Sachschaden; Aufspringende Motorhaube

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 836
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Ein Unfall ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte auf das Fahrzeug ein- und einen Schaden bewirken (so für ein Aufspringen der Motorhaube OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Februar 1997 - 12 U 269/96 -, juris Rn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 20. Januar 1989 - 20 U 138/88 -, juris).
  • LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10

    Versicherungsschutz für Aufspringen der nicht verriegelten Motorhaube während der

    | Ein Unfall im: Sinne der Versicherungsbedingungen ist dagegen nur anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte eingewirkt und das Öffnen der Motorhaube bewirkt haben (OLG Hamm VersR 1989, 836).
  • OLG Köln, 13.08.1996 - 9 U 6/96

    Pkw; Fahrzeugentwendung; Sachverständigengutachten; Passender Schlüssel; Wille

    Damit besteht bis zum Beweis des Gegenteils die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Fahrzeug mit dem Willen des Berechtigten weggefahren worden ist (vgl. auch OLG Köln VersR 89, 836).
  • LG Landau/Pfalz, 25.01.2000 - 1 S 370/99

    Schadensersatzpflicht des Versicherers im Fall des Aufspringens der Motorhaube

    Dass ein derartiges Schadensereignis auch einen Betriebsschaden darstellen kann, wenn das Aufspringen der Motorhaube während der Fahrt allein darauf zurückzuführen ist, dass die Haube sich während des normalen Fahrbetriebes durch die damit verbundenen physikalischen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u.a. durch den Fahrtwind geöffnet hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1989, 836 [OLG Hamm 20.01.1989 - 20 U 138/88] ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1329 [OLG Karlsruhe 20.02.1997 - 12 U 269/96] ), ändert hieran nichts.
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